Satzung
der
Freien Wähler Bad Nauheim
(FREIE WÄHLER)
§ 1
Name und Sitz
- Die Wählergemeinschaft führt den Namen:
„Freie Wähler Bad Nauheim
2. mit der Abkürzung:
„FW “
Der Sitz der Wählergemeinschaft ist Bad Nauheim
§ 2
Zweck der Wählergemeinschaft
- Die FREIE WÄHLER Bad Nauheim stehen auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.
- Die FREIEN WÄHLER bezwecken, in der Stadt Bad Nauheim eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner der Stadt Bad Nauheim liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
- Die FREIEN WÄHLER nehmen an den Gemeinde- und Ortsbeiratswahlen teil. Sie stellt hierfür eigene Kandidatenlisten auf, oder bildet mit der Liste der Partei der Freie Wähler Bad Nauheim eine gemeinsame Liste. In diesem Fall unterstützt die Freie Wähler Wählergemeinschaft die Partei Freie Wähler Bad Nauheim mit zweckgebundenen Wahlkampfspenden, die nur für die nächste Kommunalwahl verwendet werden dürfen. Die Partei legt dann der Wählergemeinschaft Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche keiner politischen Partei (ausgenommen die Partei „FREIE WÄHLER“) angehört, das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz in der Stadt Bad Nauheim hat.
Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
Durch den Beitritt erkennt jede aufgenommene Person die jeweils gültige Satzung an.
§ 4
Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.
Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten der Wählergemeinschaft – etwa aus Anlass der Notwendigkeit der Finanzierung von Wahlkämpfen und ähnlicher Maßnahmen -, ist die Mitgliederversammlung auch befugt, auf Vorschlag des Vorstands einmalige Umlagen zu beschließen.
Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten. Der Einzug der Beiträge soll durch das SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende gesamte Geschäftsjahr.
durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder einer beschlossenen Umlage trotz Mahnung im Rückstand ist. Der Wählervereinigung ist es freigestellt, in solchem Falle die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten und weitere fällig werdende Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Die Streichung eines Mitgliedes berührt den Anspruch auf Zahlung des bis dahin fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages nicht.
durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Eintritt in eine politische Partei, ausgenommen die Partei der „Freien Wähler“).
durch Tod.
Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang eine diesbezügliche Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Antrages die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.
Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungs- oder Streichungsbeschluss des Vorstandes unterrichtet ist, ruht die Mitgliedschaft.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.
§ 6
Organe
Die Organe der FREIEN WÄHLER sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Fraktion der FREIE WÄHLER in der Stadtverordnetenversammlung.
- Die Mitglieder der FREIE WÄHLER in den Ortsbeiräten
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählervereinigung. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Innerhalb der ersten 3 Monate eines Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird.
Der Mitgliederversammlung obliegen
im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern;
die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und ggf. Umlagen;
Satzungsänderungen;
Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;
Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 8 Tage vorher schriftlich vorzulegen
Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom stellv. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Einladung an die Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Sie hat 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Einladung geschieht durch Brief oder per E-Mail. Sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse der Wählervereinigung mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies schriftlich verlangt oder der Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
Bei der Auflösung der Wählergemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Falle für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Er führt die Geschäfte der Wählergemeinschaft. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
Der Vorstand besteht aus
dem /der Vorsitzenden
dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem /der Schriftführer/in,
dem/der Schatzmeisterin/in
dem/der Pressesprecher/in
dem/der Beauftragten für digitale Medien,
aus mindestens zwei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine höhere Anzahl beschließen.
dem gewählten Fraktionsvorsitzenden der FREIEN WÄHLER/UWG-Stadtverordnetenfraktion.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2. bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sog. Umlaufverfahren gefasst werden. Umlaufbeschlüsse sind auch in elektronischer Form möglich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Wohl der FW/UWG Bad Nauheim, der Stadt Bad Nauheim und ihrer Bürger besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag durch den Vorstand. Das Ehrenmitglied ist grundsätzlich beitragsfrei.
Geehrt werden Mitglieder der FW/UWG-Bad Nauheim für 10, 25 und 40 Jahre Mitgliedschaft. Nach 50 Jahren Mitgliedschaft werden Mitglieder gleichzeitig zu Ehrenmitgliedern der FW/UWG Bad Nauheim ernannt.
Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod oder dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 10
Die Fraktion der FREIEN WÄHLER in der Stadtverordnetenversammlung
Die Fraktion der FREIEN WÄHLER in der Stadtverordnetenversammlung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, gleiches gilt für die Ortsbeiräte Sie setzt sich zusammen aus den für die FREIEN WÄHLER/UWG in die Stadtverordnetenversammlung gewählten Abgeordneten. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Mitglieder der FREIEN WÄHLER Bad Nauheim, welche in öffentliche Gremien gewählt wurden sind in jeder Beziehung F R E I in ihrer Meinungsbildung, bei allen Wahlen und Abstimmungen. Es ist jedoch im Sinne der Sache, jeweils zu versuchen eine einheitliche Meinungsbildung (in der Fraktion und den Gremien) zu erzielen, die sich dann auch in den Wahlen und Abstimmungen widerspiegelt.
Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen städtischer Gremien auf, welche die Stadtverordnetenversammlung vornimmt.
§ 11
Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist das für den Sitz der Wählervereinigung zuständige Amtsgericht.
§ 12
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Die FW verarbeitet zur Erfüllung, der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Speicherung
Bearbeitung
Verarbeitung
Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufgaben und Zwecke des Verein zu. Eine andere Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft über seine gespeicherten Daten
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
Sperrung der Daten
Löschung der Daten.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 13
Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Bad Nauheim, den 04.09.2021
gez. Markus Theis gez. Markus Philippi
Vorsitzender stellv. Vorsitzender
der FREIE WÄHLER Bad Nauheim
Frei Wähler Bad Nauheim - IBAN DE43 5139 0000 0090 5356 09 bei der Volksbank Mittelhessen eG